Statuten

HEIMATSCHUTZVEREIN MERAN

SATZUNGEN DES VEREINES FüR HEIMATSCHUTZ – MERAN

Wortlaut der Gründungsversammlung im Jahre 1908 mit Änderungen vom Jahre 1991 und 2000

Art. 1

Der Verein für Heimatschutz mit dem Sitz Meran hat den Zweck, die Eigenheit unserer Heimat zu schützen und zu pflegen und zwar:

a) durch Schutz des heimatlichen Landschafts- und Straßenbildes,

b) durch Förderung der bodenstaendigen Bauweise in Stadt und Land ,

c) durch Pflege alles dessen, was die Eigenart der Heimat kennzeichnet ( Heimatkunst in Bild, Wort und Schrift, Musik und Lied, Trachten, Gebraeuche usw. )

Art.2

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen: Vortraege, Ausflüge, Anregungen und Belehrungen in Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen, Erteilung von Ratschlaegen und Gutachten, Vermittlung bei Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen, finanzielle Zuwendung sowie Förderung aller Bestrebungen, die der Erreichung dieses Zweckes dienen.

Art. 3

Mitglied des Meraner Heimatschutzverein kann jeder werden, der zur Erreichung des Vereinszweckes beitraegt. Die Aufnahme geschieht durch Beschluss des Vereins- Ausschusses, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

Art. 4

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Hauptversammlung festgelegt.

Art. 5

Durch den Ausschuss können jene Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Vereinszwecke zuwiderhandeln oder gegen die Satzungen verstoßen und trotz Mahnung ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Gegen den Ausschluss steht den Betreffenden die Berufung an die Hauptversammlung frei.

Art. 6

Die Organe des Vereines sind:

1) die Hauptversammlung,

2) der Ausschuss.

Art. 7

Die Hauptversammlung wird vom Ausschuss einberufen. Alljaehrlich mindestens einmal hat eine Hauptversammlung stattzufinden und zwar in den ersten vier Monaten des Jahres. Ausserdem beruft der Ausschuss eine weitere Hauptversammlung ein , wenn er es für notwendig haelt, oder mindestens 20 Mitglieder es schriftlich verlangen. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung in einer lokalen Tageszeitung zu erfolgen. Bei allen Hauptversammlungen ist jedes Mitglied zur Teilnahme berechtigt und hat dabei Sitz und Stimme. Stellvertretung ist nicht zulaessig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmeneinheit.. Satzungsaenderungen und Vereinsauflösung erfordern Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfaehig.

Art. 8

Die Hauptversammlung hat folgende Zustaendigkeit:

1) die Genehmigung der Jahresberichte

2) die Genehmigung der Rechnungslegung,

3)die Entlastung der Vereinsführung,

4) die Wahl des Ausschusses,

5) die Beschlussfassung über Satzungsaenderungen oder Auflösung des Vereines,

6) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und eines Ersatzmannes-Frau, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen.

Art. 9

Der Ausschuss wird auf die Dauer von drei Jahren gewaehlt. Er besteht aus 9 Mitgliedern: dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, deren drei Stellvertreter und weiteren 3 Mitgliedern. Obmann, Schriftführer und Kassier sowie deren drei Stellvertreter werden vom Ausschuss gewaehlt. Der Ausschuss ist beschlussfaehig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der Obmann oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes oder seines Stellvertreters. Der Ausschuss wird vom Obmann einberufen, der auch den Vorsitz führt. Im Verhinderungsfall vertritt ihn dessen Stellvertreter. Der Ausschuss ist berechtigt die Anzahl der Ausschussmitglieder auf 15 zu erhöhen.

Art. 10

Der Verein wird nach aussen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter vertreten. Alle Bekanntmachungen und Ausfertigungen müssen vom Obmann oder dessen Stellvertreter zusammen mit dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter gefertigt werden.

Art. 11

über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Hauptversammlung, die mit Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor ihrem Zusammentritt durch schriftliche Einladung saemtlicher Mitglieder einzuberufen ist. Die Versammlung, die die Auflösung beschliesst, verfügt zugleich über das Vereinsvermögen. Erfolgt die Auflösung ohne solchem Beschluss, so wird das Vereinsvermögen unter die Mitglieder aufgeteilt.